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Gesetzliche Vorschriften

Fünfte Voraussetzung bei der Unternehmensgründung ist das Erfüllen der gesetzlichen Anforderungen. Jede physische Person, die sich in Belgien selbständig machen möchte, muss juristisch dazu fähig, volljährig und im Besitz aller zivilen Rechte sein sowie kein Verbot haben, diese Tätigkeit auszuüben.

Außerdem müssen Sie folgende drei Punkte berücksichtigen:

1. Betriebsführungskenntnisse

Diese sind vom Gesetz vorgeschrieben und beinhalten unter anderem Grundkenntnisse der Buchhaltung, des Finanzwesens, der Rechtslehre und des Steuerwesens. Sie können erwiesen werden durch:


Entsprechende Diplome:

  • Abiturdiplom;
  • Meisterbrief;
  • Schnellkursdiplom;
  • Zentraljurydiplom;
  • Abendschuldiplom;
  • Hochschul- oder Universitätsdiplom.
ODER ausreichende Berufserfahrung
  • ehemalige Tätigkeit als Selbständiger;
  • ehemalige Tätigkeit in einer leitenden Funktion.
Der Nachweis kann erbracht werden durch:
Sie selbst, d.h. den zukünftigen Unternehmer, oder
  • Ihren Ehe- oder Lebenspartner;
  • eines Ihrer Familienmitglieder 1., 2. oder 3. Grades;
  • eine von Ihnen vertraglich eingestellte Person.

2. Fachkenntnisse
Zur Ausübung der geschützten Berufe werden zusätzlich zu den Betriebsführungskenntnissen berufsspezifische Kenntnisse verlangt. Dies sind technische Kompetenzen, die die Berufstätigkeit dem zukünftigen Unternehmer abverlangt.

 

3. Nationalität
Als nicht EU-Bürger benötigen Sie eine Berufskarte, um sich in Belgien selbständig machen zu können.

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