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Genehmigungen

Die Umweltgenehmigung

Es folgt eine Zusammenfassung der Prozedur. Die WFG steht zu Ihrer Verfügung, um den Ablauf ins Detail zu erklären und den Antrag mit Ihnen vorzubereiten.

Unternehmenskategorien
Der wallonische Gesetzgeber unterscheidet zwischen 3 Klassen je nach Aktivität und Betriebsanlagen, je nach Größe oder Produktionsumfang und je nach Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich eine ausführliche Liste, die so genannte „Nomenklatur“, herausgegeben. Weist ein und derselbe Betrieb mehrere Tätigkeiten und Anlagen auf, so bestimmen die „umweltschädlichsten“ Tätigkeiten und Anlagen die Klasse des Unternehmens.

 

Klasse 1: Umweltgenehmigung und Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich
Klasse 2: Umweltgenehmigung erforderlich
Klasse 3: Meldung (vereinfachtes Formular) erforderlich

Fast jedes Unternehmen ist mittlerweile meldepflichtig. So verpflichtet beispielsweise ein Heizöltank von 3.000 Litern eine Meldung…


Zuständige Instanzen
Die Umweltgenehmigung wird bei der Gemeinde, auf dessen Gebiet der Betriebssitz liegt, eingereicht. Die Gemeinde leitet das Dossier an den „technischen Beamten“ (Generaldirektion für Natürliche Ressourcen und Umwelt, Abteilung Vorbeugung und Genehmigungen) weiter. Dieser gibt innerhalb einer festgelegten Frist und nach Konsultierung einiger Experten ein Gutachten bezüglich des Projektes ab. Die Gemeinde erteilt (mit oder ohne Auflagen) oder verweigert dem Unternehmen die Genehmigung. Eine Berufungsprozedur beim Minister ist möglich.

N.B. Wenn der Betrieb auf mehreren Gemeinden liegt, so wird das Dossier an eine der beiden Gemeinden geschickt. Zuständige Instanz ist dann der technische Beamte.
Handelt es sich um eine Globalgenehmigung, so stimmt sich der technische Beamte mit dem „beauftragten Beamten“ (Generaldirektion für Raumordnung, Stadtleben und Erbe) ab.


Im Vorfeld festgelegte Auflagen
Der Gesetzgeber hat verschiedene Auflagen per Erlass festgelegt.

Allgemeine Bedingungen: Sie gelten für alle Betriebe der Klassen 1,2 und 3 und umfassen elementare Sicherheits- und Vorbeugungsmassnahmen, Normen für Abwässer, Wasserentnahme, Emissionen, Lärm usw.
Sektorielle Bedingungen: betreffen ausnahmslos alle Betriebe der Klassen 1 und 2 und manchmal auch der Klasse 3. Sie sind von einem Wirtschaftszweig zum anderen verschieden.
Integrale Bedingungen: Sie gelten einzig und allein für Betriebe der Klasse 3.
Sonderbedingungen: Sie werden von den zuständigen Behörden und Experten von Fall zu Fall festgelegt.


Dauer des Antrags
Sowohl dem Antragsteller als auch der Verwaltung sind strikte Fristen auferlegt. Der Werdegang des Dossiers sollte trotz alledem aufmerksam verfolgt werden.

Die Gemeinde muss Ihr Dossier innerhalb von 3 Tagen an den technischen Beamten weitergeleitet haben. Dieser hat 20 Tage nach Erhalt des Dossiers, um die Vollständigkeit der Angaben im Antrag zu prüfen. Erst wenn der Antrag als vollständig anerkannt wurde, gelten folgende Fristen:

Klasse 1: 140 bis 170 Tage
Klasse 2: 90 bis 120 Tage
Klasse 3: 15 bis 30 Tage

Hinzu kommen noch die Dauer der Veröffentlichung in der Gemeinde nach Genehmigung (Klasse 2: meist 10 Tage) sowie die Dauer der Postzustellungen.


Gültigkeit der Genehmigung
Umwelt- und Globalgenehmigung: 20 Jahre
Meldung: 10 Jahre

Die Genehmigung ist orts- und aktivitätsgebunden. Das Unternehmen hat eine Frist von maximal 2 Jahren nach Erhalt der Genehmigung, um seine Aktivität zu beginnen.

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